Es ist eine Gefahr, die viele Finanz- und Versicherungsmakler, aber auch der eine oder andere Vermögensverwalter unterschätzen, wenn sie Vermittler für ihre Vertriebsarbeit einsetzen:
Wer freie Unternehmer als „Vertriebsmitarbeiter“ beauftragt, Versicherungen, Deckungskonzepte, Finanzanlagen, Baufinanzierungen oder sonstige Finanzprodukte zu vermitteln, begründet regelmäßig ein Vertragsverhältnis gemäß §84 HGB. Er setzt also einen sogenannten Handelsvertreter ein.
Dabei ist es oftmals gar nicht so wichtig, was konkret in der Vertriebsvereinbarung steht – wenn sie überhaupt schriftlich geschlossen worden ist. Relevant ist in der Regel die gelebte Praxis. Vermittelt der Vertriebspartner im Auftrag des Auftraggebers und unterliegt er in dieser Aufgabe gewissen Weisungsbefugnissen des Auftraggebers kann man fast immer davon ausgehen, dass es sich um eine Handelsvertretung handelt. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag von einer Kooperation zwischen Maklern gesprochen wird, es allerdings wie eine Handelsvertretung gelebt wird.

In allen Fällen einer solchen Zusammenarbeit hat der beauftragte Handelsvertreter am Ende der Zusammenarbeit das Recht, dass im detailliert hergeleitet wird, wie hoch sein Ausgleichsanspruch ausfällt. Dazu ist im ein detaillierter Buchauszug vorzulegen.
Das Recht auf einen Buchauszug leitet sich aus § 87c Abs. 3 HGB und aus § 89b HGB ab. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil nochmals bekräftigt und die Stellung des Handelsvertreters explizit gestärkt.
In der Konsequenz heißt dies, dass jeder Makler, der sich Vertriebspartner bedient und nicht 100% ausschließen kann, dass er sich eines Handelsvertreters bedient, gut gehalten ist, die Vermittlungsleistungen des betreffenden Vertriebspartners sehr genau und akribisch abzurechnen und vor allem die Daten nachzuhalten, um jederzeit den erforderlichen Buchauszug erstellen zu können. Dies bezieht sich auf alle Sachverhalte, die sich prämien- oder provisionsrelevant auswirken können.
ABREKON trägt diesem Bedürfnis in der Form Rechnung, dass ABREKON als Dienstleister Abrechnung als Dienstleistung anbietet und Maklern so die Möglichkeit gibt, die erforderliche Datengrundlage zur Erstellung eines Buchauszugs bereitzustellen.
ABREKON rechnet Vertriebsleistungen strukturierter Vertriebe und Vertriebskooperationen über alle Hierarchieebenen und für die meisten Produktgeber der Finanz- und Versicherungswirtschaft zuverlässig und pünktlich ab. Neben dem Effizienzgewinn für den Unternehmer, der sich die eigene Erstellung von Abrechnungen und das Vorhalten von Personal- und Systemkapazitäten spart, baut ABREKON für den Unternehmer eine Datenbasis auf, mit deren Hilfe ein Unternehmer auch für die Erstellung eines Buchauszugs sehr schnell auskunftsfähig ist.
Sollten Sie mehr über die Leistungen von ABREKON wissen wollen, lassen Sie uns das gerne wissen. Lassen Sie uns darüber sprechen, wie wir Sie als Unternehmer voran bringen und Ihnen Ihre Sorge „Buchauszug“ in wesentlichen Teilen nehmen können.
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Mehr zum aktuellen Urteil finden Sie hier: https://www.asscompact.de/nachrichten/versicherungsvertreter-anspruch-auf-umfassenden-buchauszug
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